I.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
1 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die dazu notwendigen Maß-
nahmen im Rahmen der Satzung durch.
2 Der Vorstand trifft die zur Wahrung der Interessen des Vereines und seiner Mitglieder erforderlichen
Maßnahmen. Er sorgt dafür, dass die Mitglieder ihren satzungsgemäßen Pflichten nachkommen.
3 Alle Erklärungen, durch die dem Verein Verpflichtungen entstehen können, bedürfen der Schriftform und
müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, davon eine Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden
unterzeichnet sein.
II.
Abwicklung der Mitgliederversammlung
1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Beachtung der satzungsgemäßen Vorschriften
ein.
2 Soweit erforderlich, kann der Vorstand die Redezeit der einzelnen Sprecher auf eine bestimmte Zeit-
dauer begrenzen.
3 Zur Erstellung der Tagesordnung und der Fassung der Anträge ist der Siedlerbeirat rechtzeitig zu
hören.
4 Neuwahlen:
a) Bei Neuwahlen sind ein Versammlungsleiter und mindestens zwei Beisitzer durch die Mitglieder-
versammlung zur Durchführung der Wahlen zu bestimmen.
b) Der Versammlungsleiter und die Beisitzer können bei der durchgeführten Wahl nicht gewählt wer-
den.
c) Wahlvorschläge aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder nimmt der Versammlungsleiter auf Zu-
ruf oder schriftlich entgegen.
d) Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit
von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach einmaliger ergebnisloser
Wahlwiederholung das Los. § 10 der Satzung gilt entsprechend.
e) Die gewählte Vorstandschaft beruft die Mitglieder des Siedlerbeirates und stellt sie der
Mitgliederversammlung vor.
III.
Vorstands- und Beiratsssitzungen
1 Zur Durchführung seiner Aufgaben hält der Vorstand die erforderlichen Sitzungen ab.
2 Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.
3 Zur Beschlussfassung bei Vorstandssitzungen müssen mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend
sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4 Über die Vorstands- und Beiratsssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist
vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen.
5 Der Vorstand beruft mindestens viermal jährlich eine Beiratssitzung ein.
Teilnehmer: Vorstand
Siedlerbeirat
geladene Revisoren
geladene Ehrenvorstände
geladene Gäste
6 Der Vorstand hat eine Beiratssitzung einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der
Mitglieder des Siedlerbeirates verlangt wird.
IV:
Kassenführung
1 Der Kassenwart führt: a) ein Kassenbuch
b) ein Bankbuch und
c) ein Inventarverzeichnis
2 Die eingehenden Beträge sind zinsbringend anzulegen. Über die Form der Anlage entscheidet der
Vorstand.
3 Geldabhebungen und Überweisungen von den Konten sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreter gegenzuzeichnen. Dies ist bei der Anlage von Bankkonten festzulegen.
4 Der Vorstand hat das Recht auf Einsicht in das Kassenbuch.
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V.
Kassenprüfung
1 Hierzu gilt § 8 der Satzung.
2 Sollten die Revisoren eine Prüfung ablehnen oder verhindert sein, kann der 1. Vorsitzende gemeinsam
mit seinem Vertreter zwei Mitglieder des Vereines mit der Revision beauftragen. Scheitert auch dieser
Auftrag, wird der BSEB e.V. vom Vorstand gebeten, einen Revisor zu stellen.
VI.
Beiträge, Umlagen und Aufwandsentschädigungen
1 Die Höhe der Beiträge, der Umlagen und der pauschalen Aufwandsentschädigungen werden in den
Ausschusssitzungen festgelegt und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
2 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Soweit
der Beitrag bis zum 1. März des Kalenderjahres nicht entrichtet ist, kann der Vorstand nach erfolgter Ab-
mahnung das Mitglied ausschließen. Mit dem Ausschluss erlischt der, in der Mitgliedschaft enthaltene
Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherungsschutz des jeweiligen Anwesens.
3 Außerordentliche ( passive ) Mitglieder zahlen einen Beitrag der mindestens 25 % des Beitrages der
ordentlichen Mitgliedschaft beträgt.
VII.
Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorstände
1 Aufgrund außergewöhnlicher Leistungen für den Verein kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied und ein
Vorsitzender zum Ehrenvorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
2 Die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen werden in den
Beiratssitzungen gefasst und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
VIII.
Anschaffung von längerer Lebensdauer
1 Über die Anschaffung von Geräten, Werkzeugen, Büroeinrichtungen und dergleichen entscheidet der
Vorstand mit dem Siedlerbeirat.
2 Alle Anschaffungen von längerer Lebensdauer sind in ein Inventarverzeichnis aufzunehmen.
3 Gegenstände, die unbrauchbar oder wieder veräußert wurden, sind in diesem Verzeichnis abzusetzen,
außerdem ist hierüber eine Niederschrift ( Verfügung ) zu fertigen. Diese Verfügung ist von dem 1. Vor-
sitzenden, dessen Vertreter und dem Kassenwart zu unterschreiben.
4 Über die vorhandenen Geräte, deren Ausleihstellen und eventuelle Leihgebühren sind alle Mitglieder zu
informieren. Bei Veränderungen ist einmal im Jahr eine neue Aufstellung zu fertigen und den Mitglie-
dern bekanntzugeben.
IX.
Errichtung
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 1995 beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht München in Kraft.
Änderung
wurde in der Mitgliederversammlung am 24. März 2001 beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Ver-einsregister am Amtsgericht München in Kraft.
Änderung
Wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2004 beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht München in Kraft.