Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereines

 

1     Der Verein führt den Namen Siedlervereinigung München-Hadern e.V.

2     Er hat seinen Sitz in München.

3     Gegründet wurde er im März 1920.

4     Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

5     Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereines

 

1     Zweck des Vereines ist die Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit diese mit

dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen und die Vermittlung der satzungsgemäßen

Leistungen des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. ( BSEB e.V. )

 

2     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

–        die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundstückhaftpflichtversicherungsschutzes,

–        die Förderung des Gemeinschaftssinnes und Pflege einer guten Nachbarschaft,

–        die Pflege der Gemeinschaft innerhalb des Vereines,

–        die Ausleihe von Gemeinschaftsgeräten an die Vereinsmitglieder.

3     Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

4     Der Verein ist überparteilich.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1     a)     Der Verein hat ordentliche, fördernde ( passive ) Mitglieder und Ehrenmitglieder.

b)     Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden, die Inhaberin von

Grund-, Haus- oder Wohneigentum ist.

c)     Andere volljährige, natürliche Personen können die passive ( fördernde ) Mitgliedschaft erlangen.

Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind auch nicht berechtigt, die satzungsgemäßen

Leistungen des BSEB e.V. zu erlangen. Die Höhe der Beitragszahlung dieser Mitglieder regelt

Die Geschäftsordnung.

d)       Außergewöhnliche Leistungen für den Verein können dazu führen, eine Ehrenmitgliedschaft zu

erlangen. Das Nähere regelt die Satzung und die Geschäftsordnung.

2     Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der

Vorstand entscheidet. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme durch die Aushändigung des

Mitgliedsausweises oder in anderer schriftlicher Form.

3     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie Streichung aus der Mitgliederliste

und bei Auflösung des Vereines.

4     Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Grund- /

Haus- oder Wohnungseigentumes wird, fortgesetzt werden, wenn eine Willenserklärung nach dem Tode

Des Mitgliedes abgegeben wird.

5     Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjah-

res erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ansprüche des Vereines auf fällige Mitglieds-

beiträge erlöschen nicht mit dem Austritt.

6     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im

Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung

zwei Wochen verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des

Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

7     Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Be-

schluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der

Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstan-

Des ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes

kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen. Geht der Einspruch

rechtzeitig ein, ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über den Ausschluss durch die

Mitgliederversammlung zu beschließen. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte des Mitgliedes.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)       Rechte

 

1     Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Sie

haben außerdem das Recht alle Serviceleistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

2     Die ordentliche Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft umfasst zusätzlich das Stimmrecht und die

Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des BSEB e.V.

3     Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden.

Die Vollmacht ist vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder bei Ausübung des Rechtes schrift-

lich dem Vorstand vorzulegen.

 

b)       Pflichten

 

1     Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagen verpflichtet.

2     Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ein-

facher Mehrheit.

 

§ 5

Organe des Vereines

 

Der Verein hat folgende Organe:      a)   Vorstand

b)   Siedlerbeirat

c)   Mitgliederversammlung

 

 

Vorstand
1     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem 1. Kassenwart und dem

Schriftführer.

2     Der Verein wird durch den Vorstand nach außen vertreten. Zur Vertretung des Vereines genügt die

Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei ein Vorstandsmitglied der 1. oder 2. Vorstand sein

muss.

3     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung

die Vertrauensfrage.

Eine Neuwahl ist erforderlich, wenn das Vertrauen nicht ausgesprochen wird,

wenn der Vorstand neu zu besetzen ist.

Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.

4     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes aus den Amtsgeschäften wird ein Vertreter

durch den Vorstand und Vereinsausschuss gewählt, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitglieder-

versammlung kommissarisch weiterführt.

5     Der Vorstand oder einzelne Vorstandmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch

die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

6     Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vor-

standsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung aus dem Vereinsvermögen zusätzlich

gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

7     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr-

heit zu beschließen ist.

8     Der Vorstand beruft die Mitglieder den Siedlerbeirat und stellt sie der Mitgliederversammlung

vor.

9     Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft vor.

 

§ 7

Siedlerbeirat

 

1     Der Siedlerbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens fünfzehn Mitgliedern, die auf die Dauer

von zwei Jahren vom Vorstand berufen werden.

2     Die Aufgaben des Siedlerbeirates bestehen in der Tätigkeit, in allen Vereinsangelegenheiten der

Vorstandschaft beratend und tätig zur Seite zu stehen.

3     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes aus den Amtsgeschäften wird ein  Nachfolger

durch den Vorstand berufen. Die Amtsdauer des Nachfolgers entspricht der Amtsdauer des ausge-schiedenen Beiratsmitgliedes.

4     Der Siedlerbeirat oder einzelne Beiratsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch

die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden

5     Der Siedlerbeirat arbeitet ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm aus dem Vereinsvermögen

zu erstatten.

6     Der Siedlerbeirat schlägt dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft vor.

 

§ 8

Revisoren und Revision

 

1     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben in eigener Ver-

antwortung jährlich einmal die Kassen- und Buchführung zu prüfen.

2     Alle Mitglieder des Vorstandes und des Siedlerbeirates haben bei der Überprüfung der Kassen-

und Buchführung jede notwendige Auskunft zu erteilen.

3     Sie können vom Vorstand zu Beiratsssitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

4     Die Revisoren berichten über die Kassen- und Buchprüfung jährlich auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1     Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Ein-

berufung hat unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Frist schriftlich zu erfolgen.

2     Die Tagesordnung muss alle Themen und Anträge, über die zu beschließen ist, enthalten. Über einen

Antrag der nicht laut Einladung termingemäß beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurde, kann nicht

abgestimmt werden. Nicht zulässig sind auch Anträge unter Punkt Verschiedenes.

3     Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens 5 Tage vor

dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzu-

reichen.

4     Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

:

a)     Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes

b)     Revisionsbericht und Entlastung des Kassenwartes

c)     Entlastung des Vorstandes

d)     Vertrauensfrage des Vorstandes, des Siedlerbeirates und der Revisoren

e)     Wahl des Vorstandes und der Revisoren

f)      Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g)     Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen

h)     Anträge des Vorstandes und der Mitglieder des Siedlerbeirates

i)      Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen

j)      Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes

k)      Genehmigung der Geschäftsordnung und deren Änderung

l)      Auflösung des Vereines

 

5     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mit-

glieder schriftlich von ihm fordern. Die Versammlung ist innerhalb von 42 Kalendertagen einzuberufen.

6     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, oder ein vom Vorstand

Beauftragter.

7     Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und

dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

Abstimmung

 

1     Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche ( aktive ) Mitglieder und Ehrenmitglie-

der.

2     Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Orga-

nen des Vereines mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Hand-

zeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag der Mitgliederversammlung geheime schriftliche Abstim-

mung beschlossen wird. Den Antrag für geheime, schriftliche Abstimmung müssen mindestens ein

Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützen.

3     Bei Wahlen und Beschlussfassungen wird die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder nur nach

der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen berechnet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

werden nicht berücksichtigt.

4     Zur Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglie-

der erforderlich. Der Änderungsvorschlag muss in seinem Wortlaut bei der Einladung zur Mitglieder-

versammlung mitgeteilt werden.

 

§ 11

Auflösung des Vereines

 

1     Die Auflösung des Vereines kann durch eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder,

die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.

2     Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 30 Kalen-

dertage später erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden

mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

3     Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines und deren Durchführung beschließt die Mitglie-

derversammlung mit einfacher Mehrheit.

4     Die erfolgte Auflösung ist unverzüglich dem Vereinsregister des Amtsgerichtes München

bekanntzugeben.

 

§ 12

Dachorganisation

 

Die Siedlervereinigung München-Hadern e.V. ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigen-heimerbundes e.V. ( BSEB e.V. ).

 

§ 13

Haftung des Vereines

 

Zur finanziellen Absicherung der Risiken der Vereinstätigkeit ist der Vorstand berechtigt, eine Haftpflichtver-sicherung auf Kosten des Vereines zur Absicherung der Risiken der Vereinstätigkeit sowohl für den Verein als auch für den handelnden Vorstand abzuschließen. Der Vorstand überprüft jährlich, ob die Haftpflichtver-sicherung die Risiken des Vereines und des Vorstandes abdeckt, sowie die Angemessenheit der Deckungs-summen.

 

 

§ 14

Errichtung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 1995 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

 

 

1. Änderung

 

wurde in der Mitgliederversammlung am 14. März 2001 und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. September 2001 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

 

 

2. Änderung

 

wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2004 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.